Franklin & Partners

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das zweistufige Affiliate-Partnerprogramm von Franklin & Partner

Stand: 21.06.2026 · Version 2026-06-21

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Betreiber des Partnerprogramms (nachfolgend „Betreiber“) und den teilnehmenden Partnern (nachfolgend „Partner“).

Der Betreiber bietet hochwertige Weiterbildungsmaßnahmen an. Diese richten sich sowohl an Unternehmen und deren Beschäftigte im Rahmen staatlicher Förderprogramme wie dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) als auch an Privatpersonen und Unternehmen als Selbstzahler. Ziel dieses Partnerprogramms ist es, diese Qualifizierungsmöglichkeiten einem breiten Kreis zugänglich zu machen. Der Partner agiert hierbei als unabhängiger Marketing- und Empfehlungspartner.

Dieses Partnerprogramm basiert auf einem leistungsabhängigen Vergütungsmodell und umfasst eine zweistufige Provisionsstruktur. Die Zusammenarbeit soll auf den Prinzipien der Professionalität, Transparenz und Fairness beruhen. Gemeinsames Ziel ist die ethische und seriöse Vermittlung von Teilnehmern für hochwertige Weiterbildungsmaßnahmen. Diese AGB bilden die verbindliche Grundlage für eine erfolgreiche und rechtssichere Kooperation.

Teil I: Grundlagen des Vertragsverhältnisses

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand und Status der Partner

1.1 Geltungsbereich und Ausschließlichkeit

Diese AGB regeln abschließend die Teilnahme am Affiliate-Partnerprogramm des Betreibers. Sie gelten ausschließlich für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners finden keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber in Kenntnis solcher Bedingungen des Partners die Zusammenarbeit vorbehaltlos fortsetzt. Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und haben Vorrang vor diesen AGB.

1.2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Teilnahme am Partnerprogramm zur Bewerbung und Vermittlung von Weiterbildungsmaßnahmen. Dies umfasst sowohl AZAV-zertifizierte, staatlich förderfähige Maßnahmen als auch Kurse für Selbstzahler. Der Partner erhält die Möglichkeit, durch die Platzierung von Werbemitteln potenzielle Interessenten zu gewinnen. Für erfolgreich vermittelte und gemäß den Bestimmungen dieser AGB qualifizierte Vertragsabschlüsse erhält der Partner eine erfolgsabhängige Provision.

1.3 Unternehmerstatus der Partner

Dieses Partnerprogramm richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Der Partner sichert mit seiner Anmeldung zu, als Unternehmer zu handeln und das Partnerprogramm im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Der Betreiber ist berechtigt, einen entsprechenden Nachweis (z. B. Gewerbeanmeldung, Steuernummer) vom Partner zu verlangen.

1.4 Unabhängigkeit der Vertragsparteien

Durch diesen Vertrag wird kein Arbeits-, Handelsvertreter-, Gesellschafts- oder sonstiges Dauerschuldverhältnis begründet. Der Partner handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er ist nicht befugt, im Namen des Betreibers rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, Angebote anzunehmen oder den Betreiber in irgendeiner Weise zu vertreten. Der Partner trägt seine Kosten für die Werbemaßnahmen selbst.

§ 2 Teilnahmevoraussetzungen, Registrierung und Vertragsschluss

2.1 Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme am Partnerprogramm sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind, sowie juristische Personen berechtigt. Der Betreiber behält sich das Recht vor, weitere objektive Kriterien für die Teilnahme festzulegen und Partner nur aus bestimmten Regionen oder mit bestimmten Qualifikationen zuzulassen.

2.2 Registrierungsprozess

Die Teilnahme am Partnerprogramm erfordert eine vorherige Bewerbung über das vom Betreiber zur Verfügung gestellte Online-Registrierungsformular. Der Partner ist verpflichtet, alle im Formular abgefragten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Hierzu gehören insbesondere:

2.3 Recht zur Informationsanforderung und Prüfung

Der Betreiber ist ausdrücklich berechtigt, vor der Annahme oder Ablehnung einer Bewerbung weitere Informationen und Nachweise vom Partner anzufordern, um dessen Identität, unternehmerischen Status und die Eignung der angegebenen Werbekanäle zu überprüfen. Die Bereitstellung dieser Informationen ist Voraussetzung für die Prüfung der Bewerbung.

2.4 Vertragsschluss und Ablehnungsrecht

(1) Die Bewerbung des Partners, die die aktive und nachweisbare Zustimmung zu diesen AGB sowie zur separaten „Vereinbarung über die Gemeinsame Verantwortlichkeit“ (gemäß § 7.2) umfassen muss, stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Partnerverhältnisses dar.

(2) Ein wirksames Partnerverhältnis kommt erst zustande, wenn der Betreiber dieses Angebot des Partners ausdrücklich annimmt. Die Annahme erfolgt in der Regel durch eine Bestätigungs-E-Mail und/oder die Freischaltung des Partner-Accounts im Partner-Dashboard.

(3) Der Betreiber behält sich das Recht vor, Bewerbungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch auf Teilnahme am Partnerprogramm besteht nicht.

Teil II: Provisionen, Abrechnung und Finanzielles Risikomanagement

§ 3 Provisionsanspruch, -höhe und -voraussetzungen

3.1 Provisionsmodell

Der Partner erhält eine erfolgsabhängige Provision. Das Programm ist zweistufig und unterscheidet zwei Provisionsmodelle:

Modell A (Geförderte Maßnahmen):

Stufe 1: Die Gesamtprovision des Partners berechnet sich aus der Anzahl der erfolgreich vermittelten Weiterbildungsmodule (150,00 EUR netto pro gebuchtem Modul). Die Auszahlung richtet sich nach der regulär gebuchten Gesamtdauer der Maßnahme:

Stufe 2: Wirbt ein Partner („Master-Affiliate“) einen neuen Partner („Sub-Affiliate“), erhält der Master-Affiliate zusätzlich 75,00 EUR netto für jedes Modul, das durch den Sub-Affiliate erfolgreich vermittelt wurde. Der Provisionsanspruch hierfür berechnet sich als Gesamtprovision und entsteht nach exakt denselben zeitlichen Regelungen (50/50-Splitting oder Sofortauszahlung) wie in Stufe 1.

Modell B (Selbstzahler):

Stufe 1: Für die Vermittlung von Teilnehmern, die ihre Weiterbildung selbst bezahlen, erhält der Partner eine Provision von 15 % des Netto-Kurspreises. Der volle Provisionsanspruch ist mit der vollständigen Bezahlung des Kurspreises verdient. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Endkunden entsteht der Provisionsanspruch anteilig mit Eingang jeder einzelnen Rate beim Betreiber.

Stufe 2: Wirbt ein Master-Affiliate einen Sub-Affiliate, gilt die unter Stufe 1 genannte Regelung entsprechend. Der Master-Affiliate erhält 5 % des Netto-Kurspreises, wobei der Anspruch ebenfalls anteilig mit dem Zahlungseingang beim Betreiber entsteht.

Zur Klarstellung: Jeder Partner ist berechtigt, neue Partner zu werben. Ein Partner, der selbst als Sub-Affiliate geworben wurde, kann somit für die von ihm neu geworbenen Partner selbst die Rolle des Master-Affiliates einnehmen und eine Stufe-2-Provision verdienen.

3.2 Entstehung des Provisionsanspruchs

Ein Provisionsanspruch entsteht für den Partner erst dann und nur dann, wenn alle nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

Fall A (Geförderte Maßnahmen):

Fall B (Selbstzahler):

3.3 Ausschluss und Stornierung von Provisionen

Kein Provisionsanspruch entsteht für missbräuchliche oder auf einer AGB-Verletzung beruhende Vermittlungen. Ebenso ist ein Provisionsanspruch für Eigenbuchungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine Eigenbuchung liegt insbesondere dann vor, wenn der Partner eine Buchung für sich selbst oder für ein Unternehmen tätigt, bei dem eine enge personelle oder wirtschaftliche Verflechtung besteht (z. B. als Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokurist oder leitender Angestellter in einer entscheidungsbefugten Stellung).

Der Betreiber kann jedoch im Einzelfall nach eigenem Ermessen von dieser Regelung abweichen und eine Provision für eine Eigenbuchung nach vorheriger Zusage (in Textform) gewähren.

Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen aus § 3.2 nicht erfüllt sind (z. B. durch Rückforderung von Fördermitteln oder eine Rückerstattung an einen Selbstzahler), entfällt der Provisionsanspruch rückwirkend. Der Betreiber darf bereits gezahlte Provisionen zurückfordern oder verrechnen.

3.4 Änderungsvorbehalt

Der Betreiber behält sich das Recht vor, die Provisionshöhe und -struktur für die Zukunft zu ändern. Solche Änderungen werden dem Partner mit einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen im Voraus in Textform mitgeteilt und gelten für alle nach Inkrafttreten der Änderung vermittelten Vertragsabschlüsse.

§ 4 Provisionsabrechnung, Gutschriftverfahren und Auszahlung

4.1 Vereinbarung des Gutschriftverfahrens

Die Abrechnung der Provisionen erfolgt ausschließlich im Gutschriftverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Betreiber anstelle einer Rechnungsstellung durch den Partner eine Gutschrift über die entstandenen Provisionsansprüche erstellt. Diese Gutschrift ersetzt die Rechnung des Partners. Der Partner verpflichtet sich, für die im Rahmen dieses Vertrages anfallenden Provisionen keine eigenen Rechnungen an den Betreiber auszustellen. Sollte der Partner dennoch eine Rechnung stellen, gilt diese als nicht ausgestellt und begründet keine Zahlungsverpflichtung des Betreibers. Dieses Verfahren wird gewählt, um den administrativen Aufwand für beide Seiten zu minimieren und einen schnellen, fehlerfreien Abrechnungsprozess zu gewährleisten.

4.2 Anforderungen an die Gutschrift und steuerliche Pflichten

Die vom Betreiber erstellte Gutschrift wird alle gesetzlich nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben einer Rechnung enthalten. Dazu gehören insbesondere die explizite Bezeichnung als „Gutschrift“, Name und Anschrift beider Parteien, die Steuernummer oder USt-IdNr. des Partners, eine fortlaufende Nummer, das Ausstellungsdatum sowie eine detaillierte Aufschlüsselung der abgerechneten Provisionen und der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Der Partner ist allein dafür verantwortlich, dem Betreiber seine korrekten steuerlichen Daten (insbesondere Steuernummer/USt-IdNr. und Status als Kleinunternehmer) mitzuteilen und aktuell zu halten. Partner, die aus anderen Gründen nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen (z. B. aufgrund ihres Sitzes im Ausland), sind verpflichtet, dem Betreiber hierüber einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Ohne entsprechenden Nachweis ist der Betreiber berechtigt, die Gutschrift als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln.

4.3 Regelungen zum Umsatzsteuerausweis

Partner, die aus gesetzlichen Gründen nicht dazu verpflichtet oder berechtigt sind, Umsatzsteuer auszuweisen (insbesondere bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG oder aufgrund anderer Steuerbefreiungstatbestände), sind verpflichtet, dem Betreiber diesen Umstand bei der Registrierung sowie jede spätere Änderung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Betreiber wird auf Basis dieser Mitteilung Gutschriften ohne Umsatzsteuerausweis erstellen.

Erhält ein Partner, der seine fehlende Berechtigung zum Steuerausweis angezeigt hat, fälschlicherweise eine Gutschrift mit ausgewiesener Umsatzsteuer, so ist er verpflichtet, dieser Gutschrift unverzüglich zu widersprechen. Andernfalls schuldet der Partner die zu Unrecht ausgewiesene Steuer gemäß § 14c UStG gegenüber dem Finanzamt, ohne zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

4.4 Abrechnungszeitraum und Auszahlung

Die Abrechnung und Auszahlung erfolgen monatlich. Der Betreiber erstellt bis zum Ende des Folgemonats eine Gutschrift über alle Provisionsansprüche, die im Vormonat gemäß § 3.2 final entstanden sind. Die Auszahlung des Gutschriftbetrages erfolgt innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Gutschrift.

4.5 Keine Mindestauszahlungsgrenze

Provisionsguthaben werden unabhängig von ihrer Höhe im monatlichen Abrechnungszyklus (gemäß § 4.4) ausgezahlt. Eine Mindestauszahlungsgrenze besteht nicht. Guthaben auf dem Partnerkonto werden nicht verzinst.

4.6 Prüfung und Widerspruchsrecht

Der Partner ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellte Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Etwaige Einwände sind dem Betreiber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gutschrift in Textform mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt die Gutschrift als inhaltlich korrekt und vom Partner anerkannt. Ein Widerspruch führt dazu, dass die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung verliert, bis die Unstimmigkeit geklärt ist.

4.7 Beispielhafte Provisionsabrechnung

Die nachfolgende Abrechnung illustriert die unterschiedlichen Provisionslogiken.

Szenario 1: Gefördert (50/50 Meilenstein-Modell). Geworbener Kunde: Teilnehmer A. Gebuchte Leistung: ein Paket aus 7 Modulen (Gesamtdauer weit über 3 Monate). Gesamtprovision für den Partner: 1.050 € (7 × 150 €). Monat 1 (Kursstart): Der Teilnehmer absolviert seinen ersten Anwesenheitstag. Tranche 1 (50 % = 525 €) wird sofort fällig und im Folgemonat ausgezahlt. Monat 3 (Fortführung): Der Teilnehmer hat seinen ersten Anwesenheitstag im neu angebrochenen dritten Teilnahme-Monat. Tranche 2 (die restlichen 50 % = 525 €) wird fällig und im Folgemonat ausgezahlt. Anmerkung: Bricht der Teilnehmer in Monat 2 ab, verbleiben dem Partner die bereits verdienten 525 € aus Tranche 1. Die zweite Tranche verfällt.

Szenario 1b: Gefördert (Kurze Maßnahme bis 2 Monate). Geworbener Kunde: Teilnehmer E. Gebuchte Leistung: ein Paket aus 2 Modulen (Gesamtdauer 8 Wochen / max. 2 Monate). Gesamtprovision für den Partner: 300 € (2 × 150 €). Monat 1 (Kursstart): Der Teilnehmer absolviert seinen ersten Anwesenheitstag. Da die Maßnahme nicht länger als zwei Monate dauert, wird die Gesamtprovision (100 % = 300 €) sofort fällig und im Folgemonat in einer Summe ausgezahlt.

Szenario 2: Selbstzahler (Einmalzahlung). Geworbener Kunde: Kunde B. Gebuchte Leistung: Kurs (1.000 € netto). Status: vollständig bezahlt. Provisionsanspruch Partner (Stufe 1): 150 € (15 % von 1.000 €). Anmerkung: Bei vollständiger Zahlung wird die volle Provision fällig.

Szenario 3: Selbstzahler (anteilige Ratenzahlung). Geworbener Kunde: Kunde C. Gebuchte Leistung: Kurs (1.000 € netto). Status: 1. Rate vom Kunden (250 €) ist eingegangen. Provisionsanspruch Partner (Stufe 1): 37,50 € (15 % von 250 €). Anmerkung: Bei Selbstzahlern wird die Provision anteilig für jede bezahlte Rate fällig.

Szenario 4: Sub-Affiliate (anteilige Ratenzahlung). Geworbener Kunde: Kunde D durch Sub-Affiliate S. Gebuchte Leistung: Kurs (1.000 € netto). Status: 1. Rate (250 €) eingegangen. Provisionsanspruch: 37,50 € (an Sub-Affiliate S), 12,50 € (an Master-Affiliate M). Anmerkung: Die anteilige Logik gilt auch für die Stufe-2-Provision (5 %).

Szenario 5: Gefördert (Sub-Affiliate / 50/50 Meilenstein-Modell). Geworbener Kunde: Teilnehmer A durch Sub-Affiliate S. Gebuchte Leistung: ein Paket aus 7 Modulen. Gesamtprovision Sub-Affiliate S (Stufe 1): 1.050 € (7 × 150 €). Gesamtprovision Master-Affiliate M (Stufe 2): 525 € (7 × 75 €). Monat 1 (Kursstart): Der Teilnehmer absolviert seinen ersten Anwesenheitstag. Tranche 1 wird für beide fällig und im Folgemonat ausgezahlt. Sub-Affiliate S erhält 525 € (50 %). Master-Affiliate M erhält 262,50 € (50 %). Monat 3 (Fortführung): Der Teilnehmer hat seinen ersten Anwesenheitstag im neu angebrochenen dritten Teilnahme-Monat. Tranche 2 wird fällig und im Folgemonat ausgezahlt. Sub-Affiliate S erhält die restlichen 525 €. Master-Affiliate M erhält die restlichen 262,50 €. Anmerkung: Bricht der Teilnehmer in Monat 2 ab, verbleiben beiden Partnern die bereits verdienten Beträge aus Tranche 1. Die zweite Tranche verfällt für beide.

Teil III: Partnerpflichten, Qualitätskontrolle und Haftung

§ 5 Pflichten und Verhaltensregeln des Partners

5.1 Geltung der Werberichtlinien

Der Partner verpflichtet sich, die Dienstleistungen des Betreibers ausschließlich gemäß der „Verbindlichen Werberichtlinie“ des Betreibers in ihrer jeweils gültigen Fassung zu bewerben. Diese Richtlinie ist ein wesentlicher und verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages. Der Partner bestätigt mit seiner Registrierung, die Werberichtlinie zur Kenntnis genommen zu haben und deren Regelungen vollumfänglich zu akzeptieren. Die Werberichtlinie wird dem Partner im Partner-Dashboard dauerhaft zugänglich gemacht.

5.2 Allgemeine Sorgfalts- und Reputationspflicht

Der Partner verpflichtet sich, die Interessen des Betreibers zu wahren und alles zu unterlassen, was dessen Ansehen und Reputation schaden könnte. Jegliche Werbung muss in einem professionellen und seriösen Umfeld erfolgen, das den Qualitätsstandards des Betreibers entspricht.

5.3 Pflichten als Master-Affiliate bei der Werbung von Sub-Affiliates

Sofern der Partner als Master-Affiliate weitere Partner (Sub-Affiliates) wirbt, treffen ihn folgende besondere Sorgfaltspflichten: a) Sorgfältige Auswahl und Instruktion: Der Master-Affiliate stellt sicher, dass von ihm geworbene Sub-Affiliates vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Kenntnis von diesen AGB sowie der Werberichtlinie erlangen und deren Geltung akzeptieren. b) Stichprobenartige Kontrolle: Er ist gehalten, die Werbemaßnahmen seiner direkten Sub-Affiliates im zumutbaren Umfang auf offensichtliche Verstöße zu überprüfen. c) Eingreifen und Information: Bei Kenntnis von Verstößen eines Sub-Affiliates wirkt er unverzüglich auf deren Beendigung hin und informiert den Betreiber.

5.4 Informationspflicht bei rechtlichen Auseinandersetzungen

Der Partner ist verpflichtet, den Betreiber unverzüglich in Textform zu informieren über: a) den Erhalt einer Abmahnung, die Vorlage einer Unterlassungserklärung oder die Einleitung sonstiger formeller rechtlicher Schritte (z. B. einstweilige Verfügungen, Klagen) gegen ihn im Zusammenhang mit seinen Werbemaßnahmen für den Betreiber. b) jede ernsthafte schriftliche Beschwerde oder Androhung Dritter, aus der die Absicht zur Einleitung rechtlicher Schritte hervorgeht oder plausibel abgeleitet werden kann. Dies umfasst insbesondere anwaltliche Schreiben, die einer formellen Abmahnung vorausgehen.

§ 6 Haftung, Freistellung und Vertragsstrafe

6.1 Haftung des Partners

Der Partner haftet gegenüber dem Betreiber für alle Schäden, die dem Betreiber durch eine vom Partner oder seinen Erfüllungsgehilfen aus einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere der in § 5 genannten Verhaltens- und Informationspflichten oder der verbindlichen Werberichtlinien, entstehen.

6.2 Freistellung des Betreibers

Der Partner stellt den Betreiber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Betreiber aufgrund einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (z. B. aus dem Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- oder Datenschutzrecht) oder vertraglicher Pflichten durch den Partner geltend machen. Die Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme der angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung des Betreibers (insb. Gerichts- und Anwaltskosten). Der Partner ist verpflichtet, den Betreiber im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich und umfassend zu informieren und bei der Verteidigung zu unterstützen.

6.3 Haftung des Betreibers

Der Betreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) ist die Haftung des Betreibers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Betreibers ausgeschlossen.

6.4 Vertragsstrafe

(1) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine wesentliche Vertragspflicht verpflichtet sich der Partner zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an den Betreiber.

(2) Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verpflichtungen aus den verbindlichen Werberichtlinien, die Pflichten als Master-Affiliate aus § 5.3 sowie die datenschutzrechtlichen Pflichten aus § 7.2.

(3) Der Betreiber ist berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe für jeden Einzelfall nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB festzusetzen. Die so festgesetzte Höhe kann im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Maßgebliche Kriterien für die Bemessung der Höhe sind insbesondere: Art, Schwere, Ausmaß und Dauer des Verstoßes; der Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); die Gefährlichkeit und die tatsächlichen oder potenziellen Folgen des Verstoßes für den Betreiber, dessen Reputation und dessen Geschäftsmodell; das Verhalten des Partners nach Aufdeckung des Verstoßes.

(4) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs nicht aus. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.

6.5 Besondere Regelungen für Master-Affiliates und Sub-Affiliates

(1) Verletzt ein Master-Affiliate schuldhaft seine Sorgfaltspflichten aus § 5.3 (Auswahl, Instruktion und Kontrolle von Sub-Affiliates), haftet er dem Betreiber für den daraus entstehenden Schaden gemäß § 6.1.

(2) Unabhängig von einer Haftung des Master-Affiliates ist der Betreiber bei einem Verstoß eines Sub-Affiliates gegen diesen Vertrag oder die Werberichtlinie berechtigt, die für die betreffende(n) Transaktion(en) entstandene(n) Provision(en) sowohl der Stufe 1 (für den Sub-Affiliate) als auch der Stufe 2 (für den Master-Affiliate) zu stornieren.

6.6 Provisionsstornierung bei Pflichtverstößen

Der Betreiber ist grundsätzlich berechtigt, Provisionen, die nachweislich unter Verletzung dieses Vertrages oder der Werberichtlinie generiert wurden, jederzeit zu stornieren. Dieses Recht besteht unabhängig von weiteren Sanktionen wie einer Vertragsstrafe oder einer Kündigung des Vertrages.

Teil IV: Technik, Datenschutz und Vertragsdauer

§ 7 Tracking, Attribution und Datenschutz

7.1 Tracking, Attribution und Haftung

(1) Die Zuordnung eines vermittelten Interessenten (Lead) zu einem Partner erfolgt ausschließlich über personalisierte Tracking-Links. Diese Links enthalten einen eindeutigen Parameter, der den Partner identifiziert.

(2) Für die Entstehung eines Provisionsanspruchs ist die erstmalige erfolgreiche Registrierung des Interessenten über den Tracking-Link des Partners im System des Betreibers (z. B. durch Ausfüllen eines Kontaktformulars) maßgeblich. Diese Zuordnung des Leads zum Partner wird im CRM-System des Betreibers gespeichert und bleibt für diesen Lead dauerhaft bestehen. Spätere Kontakte des Leads mit dem Betreiber über andere Kanäle oder Partner-Links ändern diese ursprüngliche Zuordnung nicht.

(3) Der Partner ist für die korrekte Implementierung des ihm zugewiesenen Tracking-Links verantwortlich. Der Betreiber haftet nicht für Tracking-Fehler oder Provisionsverluste, die auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, wie z. B. eine fehlerhafte Einbindung des Links durch den Partner oder technische Gegebenheiten aufseiten des Endnutzers, die eine korrekte Zuordnung verhindern.

7.2 Datenschutzrechtliche Verpflichtungen (DSGVO und TDDDG)

(1) Grundsätzliche Pflichten: Der Partner ist zur strikten Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), verpflichtet. Er verpflichtet sich, auf allen seinen Werbekanälen eine gesetzeskonforme Datenschutzerklärung vorzuhalten, die die Nutzer transparent über die Teilnahme am Partnerprogramm und das damit verbundene Tracking informiert.

(2) Einwilligungspflicht nach TDDDG: Der Partner ist als Betreiber seiner Werbekanäle (z. B. Webseiten) allein dafür verantwortlich, eine rechtskonforme, ausdrückliche und informierte Einwilligung des Endnutzers einzuholen, bevor durch den Einsatz des Tracking-Links und verbundener Technologien (z. B. Cookies) Informationen auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert oder ausgelesen werden. Die Einholung dieser Einwilligung muss über ein konformes Consent-Management-Tool erfolgen.

(3) Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) und zwingende Vereinbarung: Für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des Trackings (z. B. IP-Adresse, Klick-ID) agieren der Betreiber und der Partner als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO.

(4) Voraussetzung für das Zustandekommen und die Fortführung des Partnerverhältnisses ist der Abschluss der separaten „Vereinbarung über die Gemeinsame Verantwortlichkeit“. Diese Vereinbarung wird dem Partner im Registrierungsprozess digital zur Verfügung gestellt und muss von ihm aktiv akzeptiert werden. Sie ist integraler Bestandteil der die Grundlage dieses Partnerverhältnisses bildenden Regelungen. Ohne die Zustimmung zu dieser Vereinbarung ist eine Teilnahme am Partnerprogramm nicht möglich.

§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung

8.1 Laufzeit

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der Annahme der Bewerbung durch den Betreiber.

8.2 Ordentliche Kündigung

Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail).

8.3 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein wichtiger Grund für den Betreiber liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, vor, wenn: (1) der Partner schwerwiegend oder wiederholt gegen seine wesentlichen Pflichten aus § 5 dieser AGB verstößt. (2) der Partner gegen seine Informationspflicht aus § 5.4 verstößt, insbesondere wenn dem Betreiber hierdurch ein Schaden entsteht oder zu entstehen droht. (3) der Partner nachweislich betrügerische Handlungen (Affiliate-Fraud) vornimmt oder versucht. (4) über das Vermögen des Partners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. (5) das Verhalten des Partners geeignet ist, das Ansehen des Betreibers in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen. (6) der Partner seine Werbekanäle so verändert, dass sie nicht mehr den Qualitätsanforderungen des Betreibers entsprechen.

8.4 Rechtsfolgen der Kündigung

(1) Einstellung der Werbetätigkeit: Mit Wirksamwerden der Kündigung ist der Partner verpflichtet, unverzüglich sämtliche Werbemaßnahmen für den Betreiber einzustellen und alle Tracking-Links sowie zur Verfügung gestellte Werbemittel von seinen Kanälen zu entfernen.

(2) Provisionsansprüche bei ordentlicher Kündigung: Im Falle einer ordentlichen Kündigung behält der Partner seinen Anspruch auf Provisionen für alle Vermittlungen, die vor dem Vertragsende generiert wurden und bei denen alle Voraussetzungen des § 3.2 bis zum Ende der Vertragslaufzeit oder danach eintreten.

(3) Provisionsansprüche bei außerordentlicher Kündigung: Erfolgt die außerordentliche Kündigung durch den Betreiber aus einem vom Partner zu vertretenden wichtigen Grund, erlöschen alle Provisionsansprüche für die Zukunft. Bereits entstandene, aber noch nicht ausgezahlte Provisionsansprüche bleiben dem Grunde nach bestehen. Der Betreiber ist jedoch berechtigt, diese mit etwaigen Gegenansprüchen auf Schadensersatz oder Vertragsstrafe aufzurechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(4) Status der Sub-Affiliates: Wird der Vertrag mit einem Master-Affiliate beendet, hat der Betreiber das Wahlrecht bezüglich der von diesem geworbenen Sub-Affiliates: a) Der Betreiber kann den Vertrag mit dem Sub-Affiliate ebenfalls unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen. b) Der Betreiber kann dem Sub-Affiliate anbieten, das Partnerverhältnis direkt mit dem Betreiber fortzuführen. Der Sub-Affiliate wird in diesem Fall zu einem direkten Partner (Stufe 1). Übt der Betreiber sein Wahlrecht nicht aktiv aus, endet der Vertrag mit dem Sub-Affiliate zeitgleich mit dem Vertrag des Master-Affiliates. Bestehende Provisionsansprüche des Sub-Affiliates bleiben gemäß den Regelungen dieses Paragraphen unberührt, es entstehen jedoch keine neuen Ansprüche für den gekündigten Master-Affiliate.

Teil V: Schlussbestimmungen

§ 9 Vertraulichkeit

Der Partner verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Betreibers sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen (insbesondere Daten über Teilnehmer, Provisionsmodelle, Marketingstrategien) streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke als die Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages.

§ 10 Streitbeilegung

Die Parteien sind bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, gütlich beizulegen.

(1) Verhandlungsgebot: Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verpflichten sich die Parteien, zunächst in direkten Verhandlungen eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

(2) Mediationsklausel: Sollte innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung zur Verhandlung keine Einigung erzielt werden, verpflichten sich die Parteien, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte ein Mediationsverfahren durchzuführen. Die Mediation bietet den Vorteil eines schnellen, kostengünstigen und vertraulichen Verfahrens, das darauf abzielt, die Geschäftsbeziehung zu erhalten. Die Kosten der Mediation werden von den Parteien hälftig getragen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird. Die Wahl des Mediators erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Das Recht jeder Partei, bei eilbedürftigen Angelegenheiten (z. B. zur Sicherung von Ansprüchen durch einstweiligen Rechtsschutz) die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Änderung der AGB

(1) Ankündigung und Angebotscharakter: Der Betreiber kann dem Partner jederzeit eine Änderung dieser AGB vorschlagen. Änderungen werden dem Partner spätestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail) unter klarer Hervorhebung der geänderten Passagen angeboten. Dieses Angebot gilt als nicht angenommen, wenn der Partner nicht aktiv zustimmt.

(2) Erfordernis der aktiven Zustimmung (Opt-in): Eine Änderung dieser AGB kommt ausschließlich durch eine ausdrückliche und nachweisbare Zustimmung des Partners zustande. Ein Schweigen des Partners auf das Änderungsangebot gilt unter keinen Umständen als Zustimmung. Die Zustimmung kann beispielsweise durch das Setzen einer Checkbox im Partner-Dashboard erfolgen. Die bisherige Rechtsprechung, die eine stillschweigende Zustimmung durch unterlassenen Widerspruch (Zustimmungsfiktion) in AGB erlaubte, wurde vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt.

(3) Folgen bei fehlender Zustimmung: Stimmt der Partner den vorgeschlagenen Änderungen nicht zu, läuft das Vertragsverhältnis zu den bisherigen, unveränderten Bedingungen weiter. Der Betreiber behält sich in diesem Fall das Recht vor, das Partnerverhältnis ordentlich gemäß den in § 8.2 festgelegten Fristen zu kündigen.

11.2 Schriftformklausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie aller seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses selbst.

11.3 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag und alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Betreibers, sofern der Partner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

11.4 Höhere Gewalt (Force Majeure)

Keine der Parteien ist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet, wenn und solange die Erfüllung durch einen Umstand der höheren Gewalt verhindert wird. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, unabwendbare und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegende Ereignisse wie insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Terrorakte oder weitreichende staatliche Eingriffe. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren. Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer der Störung.

11.5 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.

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